Satzung des Angelvereines Wallerfreunde Sachsen e.V.

§ 1
Name und Sitz

a)    Der Verein ist eine Vereinigung von Angelfischern und  deren Interessenten und führt den Namen

„Wallerfreunde Sachsen e.V.“

nachfolgend  „WfS e.V.“ genannt.

b)    Er hat seinen Sitz in Reinsberg / OT Neukirchen.
c)    Er ist ein eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht unter

Nr. VR 915

eingetragen.
d)   Er ist ordentliches Mitglied des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. im  Landesverband Sächsischer Angler e.V.
e)   Der WfS e.V. ist politisch, rassistisch und konfessionell neutral.
f)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
g)   Gerichtsstand ist Dresden.

§ 2
Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit 

Der WfS e.V. ist im Sinne eines Vereins ein Zusammenschluss von Anglern, der sich zum Ziel gesetzt hat, das waidgerechte Angeln zu vertreten und zu verbessern. Der WfS e.V. sieht sich dabei vor allem als bundesweit offener Verein mit der Ausrichtung der Ausübung der waidgerechten Angelfischerei auf den Zielfisch Wels.

Seine Ziele will er erreichen durch:

a)   Hege und Pflege des Fischbestandes in den zu betreuenden Gewässern des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V.        bzw. den eigenen oder gepachteten Gewässern.
b)   Maßnahmen zum Schutz und zur Reinhaltung der Gewässer und angrenzenden Bereiche.
c)   Beratung und Schulung bzw. Fortbildung der Mitglieder, aber auch Bürgern in Fragen des Umweltschutzes, des
                       Naturschutzes sowie der waidgerechten Durchführung der Angelfischerei.
d)   Forschung und Aufklärung über Verhaltens- und Lebensweise des Waller / Wels im Zusammenhang mit dem Natur- und        Artenschutz und der Angelfischerei.
e)   Mitarbeit in Gremien des Umwelt- und Naturschutzes.
f)    Förderung der Vereinsjugend.
g)   Förderung der Öffentlichkeitsarbeit über Aufgaben, Ziele, Maßnahmen und Erfolge des WfS e.V.
h)   Der Verein vertritt die Interessen der Angler in Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden und Körperschaften.
i)    Förderung von Vereinsveranstaltungen zur Durchführung der vorher genannten Ziele.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, die nicht Satzungszwecken dienen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3
Mitgliedschaft

a)   Mitglied kann werden wer das  5. Lebensjahr vollendet hat. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss des                    Vorstandes.
b)   Als fördernde Mitglieder können volljährige Personen aufgenommen werden.
c)   Mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten können Kinder vom 6. Lebensjahr an Mitglied werden. Mit der                                Unterschrift des Erziehungsberechtigten verpflichtet sich dieser, die Beiträge und Gebühren für das Kind zu zahlen.
d)   Die Ehrenmitgliedschaft kann an Personen verliehen werden, die sich hohe Verdienste um die Belange des Angelns,                vorrangig der Welsangelei und dem WfS e.V. gemacht haben.
e)   Die Mitgliedschaft im WfS ist beitragspflichtig.
f)    Die Höhe des Beitrages wird jährlich entsprechend der Erfordernisse auf Beschluss des Vorstandes und auf der                    Grundlage der Beitragsordnung des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V. festgelegt.
g)   Jedes Mitglied hat das Recht auf den Erwerb von Erlaubnisscheinen für Gewässer des Anglerverbandes „Elbflorenz“            Dresden e.V. und des Gewässerfonds des Deutschen Anglerverbandes e.V. Voraussetzung ist der Besitz des                            Fischereischeines entsprechend Landesfischereigesetz.
h)    Aufnahmegebühren können vom Vorstand entsprechend der Notwendigkeit festgelegt werden.

§ 4
Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

a)    durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum         Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge für das laufende Jahr zu entrichten.
b)    automatisch, wenn das Mitglied mit der Bezahlung fälliger Beiträge und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist, zum                 01.07. des neuen Geschäftsjahres.
c)    durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied
        ca)    gegen die Regeln der Satzung oder gegen anerkannte Sitten und Fairness grob verstoßen hat.
        cb)    das Ansehen und die Interessen des WfS e.V. schwer geschädigt hat.
        cc)    wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
        cd)    gegen fischereiliche Vorschriften des WfS e.V. verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat.
        ce)    innerhalb des WfS e.V. wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat.
        cg)    gegen gesetzliche Bestimmungen des Umweltschutzes verstößt.

Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt worden sein. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im WfS e.V. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere, bzw. Abzeichen und dergleichen sind ohne Ersatz zurückzugeben. Beitragsrückstände sind zu zahlen.

§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des WfS e.V.   teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime an den Vereinsgewässern zu benutzen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a)    das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die                 Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
b)    sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern gegenüber auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu         befolgen.
c)    die Satzung einzuhalten, nach besten Kräften an der Erfüllung der Aufgaben mitzuhelfen, die Beschlüsse des Vereins zu         befolgen und zu fördern.
d)    die fälligen Gebühren bzw. Beiträge gemäß der Beitragsordnung ohne besondere Aufforderung an den                                         Schatzmeister(in) zu entrichten. Stichtag ist der 30.11. des Kalenderjahres, danach ist das Mitglied ohne Mahnung in             Verzug.

Die im Anglerverband „Elbflorenz“ Dresden e.V. und dem WfS e.V. festgelegten Gebühren bzw. Beiträge sind im Voraus an den WfS e.V. jährlich zu entrichten.

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls fällige Beträge oder sonstige finanzielle Verpflichtungen (innerhalb des Geschäftsjahres) nicht durch Zahlungsbelege nachgewiesen werden können.

§ 6
Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

a)    zeitweilige Entziehung von WfS e.V. Rechten oder des Erlaubnisscheines in allen oder nur bestimmten Gewässern.
b)    Verweis mit oder ohne Auflage.
c)    Verwarnung mit oder ohne Auflage.
d)    Mehrere der vorgenannten Möglichkeiten nebeneinander.
e)    Strafen entsprechend der Richtlinien des Anglerverbandes „Elbflorenz“ Dresden e.V.

Die Disziplinarmaßnahmen treten durch Beschluss des Vorstandes in Kraft. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.

§ 7
Organe des WfS e.V.

Organe des WfS e.V. sind:            1. der Vorstand
                                                             2. die Mitgliederversammlung

zu 1.:
Der Vorstand besteht mindestens aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des WfS e.V., soweit dieses nicht nach Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderer Organe vorbehalten ist. Der 1. WfS e.V. -Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.  Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet bei der Erledigung der WfS e.V. Obliegenheiten mitzuwirken.

Die Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zwecks gerichtet sein. Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren gewählt.

Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den 1., in seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des Vorstandes, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind.

zu 2.:
In jedem Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom 1. Vorsitzenden während einer Frist von 1 Monat. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten, sie hat schriftlich zu erfolgen.

Unter anderem gehört zu ihren Aufgaben:

1.    Entgegennahme der Berichte des Vorstandes sowie der Berichte des Kassenprüfers.
2.    Die Entlastung des Vorstandes.
3.    Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer.
4.    Genehmigung des Haushaltvorschlages und Festlegung des Jahresbeitrages.
5.    Satzungsänderung.
6.    Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über Berufungen gegen Entscheidungen des                        Vorstandes.
7.    Verschiedenes
Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingegangen sind.
8.    Ohne Satzungsänderung kann der WfS e.V. auf Beschluss einer Mitgliederversammlung Mitglied weiterer Angler- und Naturverbände werden.

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Vorsitzenden, dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 8
Kassenprüfer

Für die Dauer einer Wahlperiode des Vorstandes werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliedschaft gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im WfS e.V. bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung zu überzeugen, am Jahresschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.

§ 9
Auflösung des WfS e.V.

Der WfS e.V. kann nur durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des WfS e.V. oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks – gemäß § 2 – wird das WfS e.V. Vermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, dem Anglerverein „Elbflorenz“ Dresden e.V. mit der Auflage übergeben, es solange zu verwalten, bis es für gleiche Zwecke anderen gemeinnützigen Vereinen wieder übergeben werden kann.

§ 10
Zulässige Änderungen

Der Vorstand ist ermächtigt, formal-juristische Satzungsänderungen selbständig vorzunehmen.

§ 11
Inkrafttreten

Diese Satzung wurde einstimmig von den Mitgliedern des WfS e.V. am 14.03.2009 beschlossen und verabschiedet. Sie tritt mit Eintragung am 17.06.2009 in das Vereinsregister in Kraft.